Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich
    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der Produkte und Dienstleistungen,
      welche von uns, der ARRTSM GmbH,  Bismarckstrasse 26 72135 Dettenhausen, angeboten werden. Sie gelten
      ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
      wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in
      Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Werkleistung an den
      Kunden vorbehaltlos ausführen.

    2. Weichen die Angaben im Vertrag von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, gelten die Angaben im
      Vertrag.
      Der individuelle Vertrag hat immer höchste Priorität.

    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
      bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
      Vertragsänderungen.

    4. Soweit im Folgenden von Unternehmern ge­spro­chen wird, sind darunter zu verstehen
      1. natürliche oder juristische Personen oder rechts­fä­hi­ge Per­sonengesellschaften, die
        bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ih­rer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
        Tätigkeiten handeln,
      2. ju­ris­ti­sche Personen des öffentlichen Rechts und
      3. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
        Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter na­tür­li­che Personen
        zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch ei­ner selbständigen
        Tätigkeit abschließen.

    5. Der Begriff „Produkt“ bezieht sich außer auf das CNC Robotersystem auch auf Maschinenteile, Endprodukte,
      sowie sämtliche Industrieroboter mit CNC Steuerung, sowie autonome Fertigungsstraßen- und -anlagen.

    6. Ist der Kunde Un­ter­neh­mer, gel­ten un­se­re AGB auch oh­ne
      aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung für al­le lau­fen­den
      Ge­schäfts­be­zie­hun­gen und auch für zu­künf­ti­ge, selbst wenn
      un­se­re AGB nicht mehr aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.

  2. Angebot / Vertragsunterlagen
    1. Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend; der Ver­trag kommt
      zu­stan­de, wenn wir die An­nah­me schrift­lich be­stä­ti­gen oder wir
      un­se­re Leis­tung ausführen.

    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
      Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
      bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
      Zustimmung.

    3. Nach Abschluss des Vertrags und Zahlungseingang der Anzahlung stellen wir einen Schnittflächen- und
      Maßplan, Fundamentlayout und Zeichnungen zur Ausführung der Fundamente sowie Layout mit Versorgungspunkten
      für Elektrizität und Luft zur Verfügung.


  3. Preise / Zahlungsbedingungen
    1. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk.
      Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage des
      Ver­trags­ab­schlus­ses gültigen Prei­se maßgebend.

    2. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sons­ti­ge Nebenkosten
      nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Ver­trags­schluss gesondert angeführt.

    3. Än­de­run­gen der dem Preis zu­grun­de lie­gen­den
      Kos­ten­fak­to­ren, ins­be­son­de­re der Löh­ne, Roh­stoff- und
      Ener­gie­prei­se ge­ben uns das Recht, von ei­nem Kunden, der Un­ter­neh­mer
      ist, neue Ver­hand­lun­gen zur Än­de­rung des Prei­ses zu ver­lan­gen.

    4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe
      in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

    5. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Preis brutto ohne Abzug so­fort nach
      Zu­gang der Rechnung und Emp­fang der Ware zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt dann als erfolgt,
      wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird. Es gelten die gesetzlichen
      Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

    6. Auf­rech­nen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
      oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt,
      als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  4. Lieferzeit / Ausführungsfristen
    1. Die Lie­fer­fris­ten sind un­ver­bind­lich und gel­ten
      vor­be­halt­lich rich­ti­ger so­wie recht­zei­ti­ger
      Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, dass wir ver­bind­li­che
      Lie­fer­fris­ten schrift­lich zu­ge­sagt ha­ben.

    2. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie
      das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

    3. Ar­beits­käm­pfe oder un­vor­her­seh­ba­re
      au­ßer­ge­wöhn­li­che Er­eig­nis­se wie ho­heit­li­che
      Maß­nah­men, Ver­kehrsstö­run­gen usw. be­frei­en uns für die Dau­er
      ih­rer Aus­wir­kun­gen oder im Fal­le der Un­mög­lich­keit voll von der
      Lie­fer­pflicht. Wir wer­den den Kunden vom Vor­lie­gen der
      Lie­fer­hemm­nis­se un­ver­züg­lich in­for­mie­ren.

    4. Schä­den, die in­fol­ge ver­spä­te­ter Lie­fe­rung ent­ste­hen,
      wer­den ge­gen­über Un­ter­neh­mern nur bei Vor­satz und gro­ber
      Fahr­läs­sig­keit er­setzt; die Haf­tung ist zu­dem auf ei­ne
      Ver­zug­sent­schä­di­gung für je­de voll­en­de­te
      Ar­beits­wo­che der Ver­spätung auf 0,5 % und ins­ge­samt auf ma­xi­mal 5 %
      des Wer­tes der be­trof­fe­nen (Teil-)Lie­fe­rung be­schränkt.

    5. Un­se­re Lie­fer­pflicht ruht, so­lan­ge der Kunde uns ge­gen­über mit
      ei­ner fäl­li­gen Ver­bind­lich­keit in Ver­zug ist. Wenn uns
      Tat­sa­chen be­kannt wer­den, die Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit
      des Kunden be­grün­den (z. B. Nicht­zah­lung ­fäl­li­ger und
      an­ge­mahn­ter Rech­nun­gen) und der Kunde trotz Auf­for­de­rung nicht zu
      aus­rei­chen­der Si­cher­heits­leis­tung be­reit ist, sind wir
      je­der­zeit be­rech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag
      zu­rück­zu­tre­ten, oh­ne hier­durch zum Scha­dens­er­satz
      ver­pflich­tet zu sein.

    6. Für abgerufene Produkte, bei denen sich nach erfolgter Produktion der Liefertermin auf einen späteren
      Liefertermin verschiebt, entstehen Lagerkosten. Pro Kalendertag werden 20,‑ €, netto in Rechnung gestellt.

  5. Lieferung / Gefahrtragung
    1. Soweit nicht an­de­rs ver­ein­bart, er­folgt die Lieferung ab Werk. Bei Ver­sand
      auf Ver­lan­gen des Kunden geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs
      oder der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung mit Über­ga­be an den
      Trans­por­teur auf den Kunden über.

    2. Lie­fe­rung der bestellten Produkte erfolgt nach INCOTERMS® 2020 ab Werk des Verkäufers.

    3. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grund­plat­ten aufgestellt
      werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bau­seits erstellten Anlagen bei Lieferung
      ordnungsgemäß aufnahmebereit sind.

    4. Ist das Ab­la­den bei ver­trags­ge­mä­ßer An­lie­fe­rung aus
      Grün­den, die nicht von uns zu ver­tre­ten sind, nicht mög­lich, so hat der Kunde
      un­ver­züg­lich zu be­stim­men, was mit der Lie­fe­rung ge­sche­hen
      soll.

    5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
      berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
      verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    6. Sofern die Voraussetzungen von 5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
      zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten
      ist.

    7. Bei Selbst­ab­ho­lung hat der Kunde zu prü­fen, ob die Wa­re ein­wand­frei
      ver­la­den ist.

    8. Wer­den Trans­port­schä­den fest­ge­stellt, so hat der Kunde für die zur
      Wah­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen not­wen­di­gen
      Tat­bes­tands­fests­tel­lun­gen zu sorgen.

    9. Vor dem Versand kann auf Wunsch des Kunden eine Inspektion im Werk von ARRTSM ausschließlich als
      „Preshipment Inspection“ durch eine hierauf spezialisierte, unabhängige und qualifizierte Organisation (z.B.
      SGS o.ä.) in Auftrag gegeben werden. Sämtliche Kosten einer solchen Inspektion gehen zu Lasten des Kunden.
      Diese sind nicht im Lieferpreis inbegriffen und müssen per Vorkasse vor dem Versand der Produkte bezahlt
      werden.

    10. Unternehmer haben die Pflicht, das Produkt unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und sich zu vergewissern, dass
      sich das Produkt in einem einwandfreien Zustand befindet, der Beschreibung entspricht und vollständig ist.
      Fehler des Produkts sind unverzüglich nach Erhalt, bzw. im Falle eines verdeckten Mangels unverzüglich nach
      Kenntnisnahme schriftlich zu rügen.

    11.   Nicht im Lieferumfang inbegriffen sind – soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem jeweiligen Vertrag
      ergibt: Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Schmiermittel, Geräte und Rohmaterial für Abnahme und
      Produktionseinleitung, Kosten von Personal, Strom, Wasser, Gas, von Bauarbeiten und Sicherheitsschranken.
      Diese sind ggf. gesondert zu vergüten.

  6. Gewährleistung
    1. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware sich für die nach dem Vertrag voraus-gesetzte bzw.
      gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind
      und die der Kunde nach Art der Sache erwarten kann. Mus­ter und Pros­pek­te be­grün­den
      we­der die Ver­ein­ba­rung noch die Ga­ran­tie ei­ner be­stimm­ten
      Be­schaf­fen­heit. Tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen und hier­durch
      be­ding­te Än­de­run­gen, auch op­ti­scher Art, blei­ben
      vor­be­hal­ten.

    2. Ab­wei­chun­gen im To­le­ranz­be­reich der ein­schlä­gi­gen
      DIN-Nor­men stel­len kei­nen Man­gel dar.

    3. Für Schä­den, die nach Ge­fah­rü­ber­gang in­fol­ge feh­ler­haf­ter
      Be­hand­lung, über­mä­ßi­ger Be­an­spru­chung, man­gel­haf­ter
      Bau­ar­bei­ten oder un­ge­ei­gne­ten Bau­grun­des ent­ste­hen,
      haf­ten wir nicht.

    4. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf of­fen­sicht­li­che
      Mängel, vereinbarte Beschaffenheit, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Die
      Geltendmachung von Män­gel­an­sprü­chen hat in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder
      Vermischung zu erfolgen.

    5. Ist der Kun­de Kauf­mann und ge­hört das Ge­schäft zum Be­trieb sei­nes
      Handelsgewerbes, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware un­ver­züg­lich nach Ablieferung,
      versteckte Mängel unverzüglich, das heißt innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
      Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Ver­jäh­rungs­frist für
      Män­ge­lan­sprü­che be­trägt bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern 12
      Monate und beginnt ab Freigabe durch die Techniker von ARRTSM. Mängelansprüche verjähren des Weiteren nach
      maximal 15 Monaten nach dem Datum, zu dem mitgeteilt wurde, dass die Ware versandbereit ist.

    6. Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern
      können wir be­stim­men, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sa­che geliefert
      wird.


  7. Haftung
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus
      welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
      unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

    2. Dies gilt nicht,
      1. wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
        Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
      2. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
        oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
        für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
        vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
        der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
        Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bun­den,
      3. so­weit wir nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz haften.


    3.   Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
      im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
      Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


  8. Beratung
    1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie
      schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sachgemäßen und
      fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte.

    2. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben
      unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten –
      auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt wer­den.

    3. ARRTSM haftet nicht für die Konformität des gelieferten Produkts mit örtlichen Richtlinien und Normen
      hinsichtlich Arbeitsschutz und Umweltverschmutzung.

    4. ARRTSM übernimmt keine Haftung für die Einhaltung von Lärmgrenzwerten. Die in EU-Länder gelieferten
      Maschinen entsprechen der Maschinenrichtlinie 2006/42/CE.

  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an der Wa­re vor, bis sämt­li­che
      For­de­run­gen be­gli­chen sind, die uns ge­gen den Kun­den aus der
      Ge­schäfts­ver­bin­dung ein­schließ­lich der künf­tig
      ent­ste­hen­den For­de­run­gen auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter
      ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen zu­ste­hen. Das gilt auch dann, wenn
      ein­zel­ne oder sämt­li­che un­se­rer For­de­run­gen in ei­ne
      lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do ge­zo­gen
      und an­er­kannt ist.

    2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Abtretung, oder Garantieeinsetzung der Vorbehaltsware nur nach unserer
      schriftlichen Zustimmung und unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt.

    3. Ei­ne et­wai­ge Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re
      nimmt der Kun­de für uns vor, oh­ne dass für uns dar­aus Ver­pflich­tun­gen
      ent­ste­hen. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder
      Ver­men­gung der Vor­be­halts­wa­re mit an­de­ren, nicht uns
      ge­hö­ren­den Wa­ren, steht uns der da­bei ent­ste­hen­de
      Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des
      Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der üb­ri­gen
      ver­ar­bei­te­ten Wa­re zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung,
      Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung zu. Er­wirbt der Kun­de das
      Al­lein­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che, so sind sich die
      Ver­trags­part­ner da­rü­ber ei­nig, dass der Kun­de uns im Ver­hält­nis
      des Wer­tes der ver­ar­bei­te­ten bzw. ver­bun­de­nen, ver­misch­ten
      oder ver­meng­ten Vor­be­halts­wa­re Mit­ei­gen­tum an der neu­en
      Sa­che ein­räumt und die­se un­ent­gelt­lich für uns ver­wahrt.

    4. Wird im Zu­sam­men­hang mit der Be­zah­lung des Kauf­prei­ses bzw. der
      Vergütung durch den Kun­den ei­ne wech­sel­mä­ßi­ge Haf­tung
      un­se­rer­seits be­grün­det, so er­lischt der
      Ei­gen­tums­vor­be­halt so­wie die die­sem zu­grun­de lie­gen­de
      For­de­rung aus Wa­ren­lie­fe­rung nicht vor Ein­lö­sung des Wech­sels
      durch den Kun­den als Be­zo­ge­ner.

    5. Wenn der Wert der be­ste­hen­den Si­cher­hei­ten die zu si­chern­den
      For­de­run­gen um mehr als 20 % über­steigt, sind wir auf Ver­lan­gen des
      Kun­den in­so­weit zur Frei­ga­be ver­pflich­tet.
    6. Wir sind be­rech­tigt, je­der­zeit die He­raus­ga­be der uns
      ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­de zu ver­lan­gen,
      ins­be­son­de­re die Rech­te auf Aus­son­de­rung oder Ab­tre­tung
      des An­spruchs auf die Ge­gen­leis­tung im In­sol­venz­ver­fah­ren
      gel­tend zu ma­chen, wenn die Er­fül­lung un­se­rer For­de­run­gen durch
      den Kun­den ge­fähr­det ist, ins­be­so­ndere über des­sen Ver­mö­gen das
      In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wird oder sich des­sen
      Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se we­sent­li­ch ver­schlech­tern. Die
      Gel­tend­ma­chung des Ei­gen­tums­vor­be­hal­tes so­wie
      Pfän­dun­gen der Lie­fer­ge­gens­tän­de durch uns gel­ten nicht als
      Rück­tritt vom Ver­trag.

    7. Bei Pfän­dun­gen so­wie Be­schlag­nah­men der Vor­be­halts­wa­re oder
      sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen oder Ein­grif­fen Drit­ter in un­se­re
      Rech­te hat der Kun­de uns un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen und in
      Ab­stim­mung mit uns al­les Er­for­der­li­che zu tun, um die Ge­fähr­dung
      ab­zu­wen­den. So­weit es zum Schutz der Vor­be­halts­wa­re an­ge­zeigt
      ist, hat der Kun­de auf un­ser Ver­lan­gen An­sprü­che an uns ab­zu­tre­ten.
      Der Kun­de ist zum Er­satz al­ler Schä­den und Kos­ten – ein­schließ­lich
      Ge­richts- und An­walts­kos­ten – ver­pflich­tet, die uns durch
      In­ter­ven­ti­ons­maß­nah­men ge­gen Zu­grif­fe Drit­ter
      ent­ste­hen.

  10. Geheimhaltung / Know-How
    1. Sämtliche Zeichnungen, Elektroschaltpläne, Unterlagen, technische Informationen, Steuerungsparameter oder
      Software bzgl. der vertragsgegenständlichen Produkte bleiben exklusives Eigentum von ARRTSM.

    2. Diese sind in jeder Hinsicht als Know-How und Industriegeheimnis von ARRTSM anzusehen, selbst wenn diese
      nicht als besonders vertraulich gekennzeichnet sind. Der Kunde kann diese weder für außervertragliche Zwecke
      verwenden noch an Dritte weitergeben, sondern hat sämtliche Daten als geheim zu behandeln. Der Kunde ist
      insbesondere verpflichtet seinen Mitarbeitern und Hilfspersonen die gleichen Pflichten aufzuerlegen und
      haftet uns gegenüber für die Einhaltung dieser Pflichten.

  11. WETTBEWERBSVERBOT
    1. Mit Ausnahme schriftlicher Zustimmung von ARRTSM verpflichtet sich der Kunde für den Zeitraum von fünf
      Jahren ab Auftragserteilung keinerlei Rechtsbeziehungen zu den von ARRTSM angestellten oder beauftragten
      Technikern zu begründen.

  12. Datenschutz /Werbung / Gerichtsstand / Erfüllungsort
    1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personen- und geschäftsbezogene Daten des Kunden dürfen von ARRTSM gespeichert und verarbeitet werden.

    2. Der Kunde gestattet ARRTSM ausdrücklich, in der Referenzliste von ARRTSM namentlich genannt zu werden, wobei sich dies auch auf das Logo des Kunden erstreckt. Des Weiteren erlaubt der Kunde ARRTSM zu Werbezwecken Foto- und Videoaufnahmen des CNC-Robotersystems (einschl. gefertigter Bauteile und Vorrichtungen) in situ nach Montage anzufertigen und zu verwenden, Einwilligung nach § 22 KUG wird vom Kunden ausdrücklich erteilt. Das Urheberrecht an diesen Aufnahmen liegt bei ARRTSM“.

    3. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Tübingen aus­schließ­li­cher Gerichtsstand.

    4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

    6. Sollten Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden führt dies nicht zur Unwirksamkeit der
      gesamten AGB. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung
      möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Kontakt

Porschestraße 18
71093 Weil im Schönbuch

Telefon: +49 1797525299
E-Mail: info@cncroboter.de

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