Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

      • Geltungsbereich
        1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der Produkte und Dienstleistungen, welche von uns, der ARRTSM Robotics GmbH Porsche Straße 18 71093 Weil im Schönbuch und ARRTSM GmbH, Lehräckerstraße 25 72135 Dettenhausen, angeboten werden. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Werkleistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

       

      1. Weichen die Angaben im Vertrag von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, gelten die Angaben im Vertrag. Der individuelle Vertrag hat immer höchste Priorität.

       

      1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

       

      1. Soweit im Folgenden von Unternehmern ge­spro­chen wird, sind darunter zu verstehen natürliche oder juristische Personen oder rechts­fä­hi­ge Per­sonengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ih­rer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln, ju­ris­ti­sche Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
        Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter na­tür­li­che Personen
        zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch ei­ner selbständigen
        Tätigkeit abschließen.

       

      1. Der Begriff „Produkt“ bezieht sich außer auf das CNC Robotersystem auch auf Maschinenteile, Endprodukte, sowie sämtliche Industrieroboter mit CNC Steuerung, sowie autonome Fertigungsstraßen- und -anlagen.

       

      1. Ist der Kunde Un­ter­neh­mer, gel­ten un­se­re AGB auch oh­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung für al­le lau­fen­den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen und auch für zu­künf­ti­ge, selbst wenn un­se­re AGB nicht mehr aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.
      • Angebot / Vertragsunterlagen
        1. Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend; der Ver­trag kommt zu­stan­de, wenn wir die An­nah­me schrift­lich be­stä­ti­gen oder wir un­se­re Leis­tung ausführen.

       

      1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
        bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
        Zustimmung.

       

      1. Nach Abschluss des Vertrags und Zahlungseingang der Anzahlung stellen wir einen Schnittflächen- und Maßplan, Fundamentlayout und Zeichnungen zur Ausführung der Fundamente sowie Layout mit Versorgungspunkten für Elektrizität und Luft zur Verfügung.



      • Preise / Zahlungsbedingungen
        1. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk.
          Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage des Ver­trags­ab­schlus­ses gültigen Prei­se maßgebend.

       

      1. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sons­ti­ge Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Ver­trags­schluss gesondert angeführt.

       

      1. Än­de­run­gen der dem Preis zu­grun­de lie­gen­den Kos­ten­fak­to­ren, ins­be­son­de­re der Löh­ne, Roh­stoff- und
        Ener­gie­prei­se ge­ben uns das Recht, von ei­nem Kunden, der Un­ter­neh­mer ist, neue Ver­hand­lun­gen zur Än­de­rung des Prei­ses zu ver­lan­gen.

       

      1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

       

      1. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Preis brutto ohne Abzug so­fort nach
        Zu­gang der Rechnung und Emp­fang der Ware zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt dann als erfolgt,
        wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

       

      1. Auf­rech­nen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
        oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
      • Lieferzeit / Ausführungsfristen
        1. Die Lie­fer­fris­ten sind un­ver­bind­lich und gel­ten vor­be­halt­lich rich­ti­ger so­wie recht­zei­ti­ger
          Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, dass wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten schrift­lich zu­ge­sagt ha­ben.

       

      1. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

       

      1. Ar­beits­käm­pfe oder un­vor­her­seh­ba­re au­ßer­ge­wöhn­li­che Er­eig­nis­se wie ho­heit­li­che
        Maß­nah­men, Ver­kehrsstö­run­gen usw. be­frei­en uns für die Dau­er ih­rer Aus­wir­kun­gen oder im Fal­le der Un­mög­lich­keit voll von der Lie­fer­pflicht. Wir wer­den den Kunden vom Vor­lie­gen der Lie­fer­hemm­nis­se un­ver­züg­lich in­for­mie­ren.

       

      1. Schä­den, die in­fol­ge ver­spä­te­ter Lie­fe­rung ent­ste­hen, wer­den ge­gen­über Un­ter­neh­mern nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit er­setzt; die Haf­tung ist zu­dem auf ei­ne Ver­zug­sent­schä­di­gung für je­de voll­en­de­te Ar­beits­wo­che der Ver­spätung auf 0,5 % und ins­ge­samt auf ma­xi­mal 5 % des Wer­tes der be­trof­fe­nen (Teil-)Lie­fe­rung be­schränkt.

       

      1. Un­se­re Lie­fer­pflicht ruht, so­lan­ge der Kunde uns ge­gen­über mit ei­ner fäl­li­gen Ver­bind­lich­keit in Ver­zug ist. Wenn uns Tat­sa­chen be­kannt wer­den, die Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Kunden be­grün­den (z. B. Nicht­zah­lung ­fäl­li­ger und an­ge­mahn­ter Rech­nun­gen) und der Kunde trotz Auf­for­de­rung nicht zu aus­rei­chen­der Si­cher­heits­leis­tung be­reit ist, sind wir je­der­zeit be­rech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten, oh­ne hier­durch zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet zu sein.

       

      1. Für abgerufene Produkte, bei denen sich nach erfolgter Produktion der Liefertermin auf einen späteren
        Liefertermin verschiebt, entstehen Lagerkosten. Pro Kalendertag werden 20,‑ €, netto in Rechnung gestellt.
      • Lieferung / Gefahrtragung
        1. Soweit nicht an­de­rs ver­ein­bart, er­folgt die Lieferung ab Werk. Bei Ver­sand auf Ver­lan­gen des Kunden geht die Ge­fahr des zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs oder der zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung mit Über­ga­be an den
          Trans­por­teur auf den Kunden über.

       

      1. Lie­fe­rung der bestellten Produkte erfolgt nach INCOTERMS®2020 ab Werk des Verkäufers.

       

      1. Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grund­plat­ten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bau­seits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind.

       

      1. Ist das Ab­la­den bei ver­trags­ge­mä­ßer An­lie­fe­rung aus Grün­den, die nicht von uns zu ver­tre­ten sind, nicht mög­lich, so hat der Kunde un­ver­züg­lich zu be­stim­men, was mit der Lie­fe­rung ge­sche­hen
        soll.

       

      1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

       

      1. Sofern die Voraussetzungen von 5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
        zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug greaten ist.

       

      1. Bei Selbst­ab­ho­lung hat der Kunde zu prü­fen, ob die Wa­re ein­wand­frei ver­la­den ist.

       

      1. Wer­den Trans­port­schä­den fest­ge­stellt, so hat der Kunde für die zur Wah­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen not­wen­di­gen Tat­bes­tands­fests­tel­lun­gen zu sorgen.

       

      1. Vor dem Versand kann auf Wunsch des Kunden eine Inspektion im Werk von ARRTSM ausschließlich als „Preshipment Inspection“ durch eine hierauf spezialisierte, unabhängige und qualifizierte Organisation (z.B. SGS o.ä.) in Auftrag gegeben werden. Sämtliche Kosten einer solchen Inspektion gehen zu Lasten des Kunden. Diese sind nicht im Lieferpreis inbegriffen und müssen per Vorkasse vor dem Versand der Produkte bezahlt werden.

       

      1. Unternehmer haben die Pflicht, das Produkt unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und sich zu , dass
        sich das Produkt in einem einwandfreien Zustand befindet, der Beschreibung entspricht und vollständig ist. Fehler des Produkts sind unverzüglich nach Erhalt, bzw. im Falle eines verdeckten Mangels unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen.

       

      1. Nicht im Lieferumfang inbegriffen sind – soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem jeweiligen Vertrag
        ergibt: Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Schmiermittel, Geräte und Rohmaterial für Abnahme und Produktionseinleitung, Kosten von Personal, Strom, Wasser, Gas, von Bauarbeiten und Sicherheitsschranken. Diese sind ggf. gesondert zu vergüten.
      • Gewährleistung
        1. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware sich für die nach dem Vertrag voraus-gesetzte bzw.
          gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach Art der Sache erwarten kann. Mus­ter und Pros­pek­te be­grün­den
          we­der die Ver­ein­ba­rung noch die Ga­ran­tie ei­ner be­stimm­ten Be­schaf­fen­heit. Tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen und hier­durch be­ding­te Än­de­run­gen, auch op­ti­scher Art, blei­ben vor­be­hal­ten.

       

      1. Ab­wei­chun­gen im To­le­ranz­be­reich der ein­schlä­gi­gen DIN-Nor­men stel­len kei­nen Man­gel dar.

       

      1. Für Schä­den, die nach Ge­fah­rü­ber­gang in­fol­ge feh­ler­haf­ter Be­hand­lung, über­mä­ßi­ger Be­an­spru­chung, man­gel­haf­ter Bau­ar­bei­ten oder un­ge­ei­gne­ten Bau­grun­des ent­ste­hen, haf­ten wir nicht.

       

      1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf of­fen­sicht­li­che Mängel, vereinbarte Beschaffenheit, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Die Geltendmachung von Män­gel­an­sprü­chen hat in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder
        Vermischung zu erfolgen.

       

      1. Ist der Kun­de Kauf­mann und ge­hört das Ge­schäft zum Be­trieb sei­nes Handelsgewerbes, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware un­ver­züg­lich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich, das heißt innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­ge­lan­sprü­che be­trägt bei Ver­trä­gen mit Un­ter­neh­mern 12
        Monate und beginnt ab Freigabe durch die Techniker von ARRTSM. Mängelansprüche verjähren des Weiteren nach maximal 15 Monaten nach dem Datum, zu dem mitgeteilt wurde, dass die Ware versandbereit ist.

       

      1. Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern können wir be­stim­men, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sa­che geliefert wird.

      • Haftung
        1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

       

      1. Dies gilt nicht, wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bun­den, so­weit wir nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz haften.

       

      1. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
        im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



      • Beratung
        1. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie
          schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sachgemäßen und
          fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte.

       

      1. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten –auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt wer­den.

       

      1. ARRTSM haftet nicht für die Konformität des gelieferten Produkts mit örtlichen Richtlinien und Normen hinsichtlich Arbeitsschutz und Umweltverschmutzung.

       

      1. ARRTSM übernimmt keine Haftung für die Einhaltung von Lärmgrenzwerten. Die in EU-Länder gelieferten Maschinen entsprechen der Maschinenrichtlinie 2006/42/CE.
      • Eigentumsvorbehalt
        1. Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an der Wa­re vor, bis sämt­li­che For­de­run­gen be­gli­chen sind, die uns ge­gen den Kun­den aus der Ge­schäfts­ver­bin­dung ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen auch aus gleich­zei­tig oder spä­ter ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen zu­ste­hen. Das gilt auch dann, wenn
          ein­zel­ne oder sämt­li­che un­se­rer For­de­run­gen in ei­ne lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wur­den und der Sal­do ge­zo­gen und an­er­kannt ist.

       

      1. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Abtretung, oder Garantieeinsetzung der Vorbehaltsware nur nach unserer schriftlichen Zustimmung und unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt.

       

      1. Ei­ne et­wai­ge Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re nimmt der Kun­de für uns vor, oh­ne dass für uns dar­aus Ver­pflich­tun­gen ent­ste­hen. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder
        Ver­men­gung der Vor­be­halts­wa­re mit an­de­ren, nicht uns ge­hö­ren­den Wa­ren, steht uns der da­bei ent­ste­hen­de Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der üb­ri­gen ver­ar­bei­te­ten Wa­re zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung zu. Er­wirbt der Kun­de das Al­lein­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che, so sind sich die Ver­trags­part­ner da­rü­ber ei­nig, dass der Kun­de uns im Ver­hält­nis des Wer­tes der ver­ar­bei­te­ten bzw. ver­bun­de­nen, ver­misch­ten oder ver­meng­ten Vor­be­halts­wa­re Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che ein­räumt und die­se un­ent­gelt­lich für uns ver­wahrt.

       

      1. Wird im Zu­sam­men­hang mit der Be­zah­lung des Kauf­prei­ses bzw. Der Vergütung durch den Kun­den ei­ne wech­sel­mä­ßi­ge Haf­tung un­se­rer­seits be­grün­det, so er­lischt der Ei­gen­tums­vor­be­halt so­wie die die­sem zu­grun­de lie­gen­de For­de­rung aus Wa­ren­lie­fe­rung nicht vor Ein­lö­sung des Wech­sels durch den Kun­den als Be­zo­ge­ner.

       

      1. Wenn der Wert der be­ste­hen­den Si­cher­hei­ten die zu si­chern­den For­de­run­gen um mehr als 20 % über­steigt, sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den in­so­weit zur Frei­ga­be ver­pflich­tet.

       

       

      1. Wir sind be­rech­tigt, je­der­zeit die He­raus­ga­be der uns ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­de zu ver­lan­gen,
        ins­be­son­de­re die Rech­te auf Aus­son­de­rung oder Ab­tre­tung des An­spruchs auf die Ge­gen­leis­tung im In­sol­venz­ver­fah­ren gel­tend zu ma­chen, wenn die Er­fül­lung un­se­rer For­de­run­gen durch den Kun­den ge­fähr­det ist, ins­be­so­ndere über des­sen Ver­mö­gen das In­sol­venz­ver­fah­ren er­öff­net wird oder sich des­sen
        Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se we­sent­li­ch ver­schlech­tern. Die Gel­tend­ma­chung des Ei­gen­tums­vor­be­hal­tes so­wie Pfän­dun­gen der Lie­fer­ge­gens­tän­de durch uns gel­ten nicht als Rück­tritt vom Ver­trag.


      Bei Pfän­dun­gen so­wie Be­schlag­nah­men der Vor­be­halts­wa­re oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen oder Ein­grif­fen Drit­ter in un­se­re Rech­te hat der Kun­de uns un­ver­züg­lich zu be­nach­rich­ti­gen und in Ab­stim­mung mit uns al­les Er­for­der­li­che zu tun, um die Ge­fähr­dung ab­zu­wen­den. So­weit es zum Schutz der Vor­be­halts­wa­re an­ge­zeigt ist, hat der Kun­de auf un­ser Ver­lan­gen An­sprü­che an uns ab­zu­tre­ten. Der Kun­de ist zum Er­satz al­ler Schä­den und Kos­ten – ein­schließ­lich Ge­richts- und An­walts­kos­ten – ver­pflich­tet, die uns durch In­ter­ven­ti­ons­maß­nah­men ge­gen Zu­grif­fe Drit­ter ent­ste­hen.

      • Geheimhaltung / Know-How
        1. Sämtliche Zeichnungen, Elektroschaltpläne, Unterlagen, technische Informationen, teuerungsparameter oder Software bzgl. der vertragsgegenständlichen Produkte bleiben exklusives Eigentum von ARRTSM.

       

      1. Diese sind in jeder Hinsicht als Know-How und Industriegeheimnis von ARRTSM anzusehen, selbst wenn diese nicht als besonders vertraulich gekennzeichnet sind. Der Kunde kann diese weder für außervertragliche Zwecke verwenden noch an Dritte weitergeben, sondern hat sämtliche Daten als geheim zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet seinen Mitarbeitern und Hilfspersonen die gleichen Pflichten aufzuerlegen und haftet uns gegenüber für die Einhaltung dieser Pflichten.
      • WETTBEWERBSVERBOT
        1. Mit Ausnahme schriftlicher Zustimmung von ARRTSM verpflichtet sich der Kunde für den Zeitraum von fünf
          Jahren ab Auftragserteilung keinerlei Rechtsbeziehungen zu den von ARRTSM angestellten oder beauftragten
          Technikern zu begründen.
      • Datenschutz /Werbung / Gerichtsstand / Erfüllungsort
        1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personen- und geschäftsbezogene Daten des Kunden dürfen von ARRTSM gespeichert und verarbeitet werden.

       

      1. Der Kunde gestattet ARRTSM ausdrücklich, in der Referenzliste von ARRTSM namentlich genannt zu werden, wobei sich dies auch auf das Logo des Kunden erstreckt. Des Weiteren erlaubt der Kunde ARRTSM zu Werbezwecken Foto- und Videoaufnahmen des CNC-Robotersystems (einschl. gefertigter Bauteile und Vorrichtungen) in situ nach Montage anzufertigen und zu verwenden, Einwilligung nach § 22 KUG wird vom Kunden ausdrücklich erteilt. Das Urheberrecht an diesen Aufnahmen liegt bei ARRTSM“.

       

      1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Tübingen aus­schließ­li­cher Gerichtsstand.

       

      1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

       

      1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

       

      1. Sollten Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten AGB. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

       

Kontakt

Porschestraße 18
71093 Weil im Schönbuch

Telefon: +49 1797525299
E-Mail: info@cncroboter.de

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