1. Geltungsbereich
1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Werkleistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
1.3 Soweit im Folgenden von Unternehmern gesprochen wird, sind darunter zu verstehen
a) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.
1.4 Der Begriff „Produkt“ bezieht sich außer auf das CNC Robotersystem auch auf Maschinenteile, Endprodukte, sowie sämtliche Industrieroboter mit CNC Steuerung, sowie autonome Fertigungsstraßen- und -anlagen.
1.5 Ist der Kunde Unternehmer, gelten unsere AGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle laufenden Geschäftsbeziehungen und auch für zukünftige, selbst wenn unsere AGB nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot / Vertragsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen oder wir unsere Leistung ausführen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Nach Abschluss des Vertrags und Zahlungseingang der Anzahlung stellen wir einen Schnittflächen- und Maßplan, Fundamentlayout und Zeichnungen zur Ausführung der Fundamente sowie Layout mit Versorgungspunkten für Elektrizität und Luft zur Verfügung.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise maßgebend.
3.2 Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert angeführt.
3.3 Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne, Rohstoff- und Energiepreise geben uns das Recht, von einem Kunden, der Unternehmer ist, neue Verhandlungen zur Änderung des Preises zu verlangen.
3.4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5 Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Preis brutto ohne Abzug sofort nach Zugang der Rechnung und Empfang der Ware zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.6 Aufrechnen kann der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit / Ausführungsfristen
4.1 Die Lieferfristen sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.
4.2 Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
4.3 Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Wir werden den Kunden vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich informieren.
4.4 Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden gegenüber Unternehmern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt; die Haftung ist zudem auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt.
4.5 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen (z. B. Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen) und der Kunde trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir jederzeit berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne hierdurch zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.
4.6 Für abgerufene Produkte, bei denen sich nach erfolgter Produktion der Liefertermin auf einen späteren Liefertermin verschiebt, entstehen Lagerkosten. Pro Kalendertag werden 20,‑ €, netto in Rechnung gestellt.
5. Lieferung / Gefahrtragung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Bei Versand auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.
5.2 Lieferung der bestellten Produkte erfolgt nach INCOTERMS® 2020 ab Werk des Verkäufers.
5.3 Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind.
5.4 Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5.6 Sofern die Voraussetzungen von 5.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
5.7 Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist.
5.8 Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde für die zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.
5.9 Vor dem Versand kann auf Wunsch des Kunden eine Inspektion im Werk von ARRTSM ausschließlich als „Preshipment Inspection“ durch eine hierauf spezialisierte, unabhängig und qualifizierte Organisation (z.B. SGS o.ä.) in Auftrag gegeben werden. Sämtliche Kosten einer solchen Inspektion gehen zu Lasten des Kunden. Diese sind nicht im Lieferpreis inbegriffen und müssen per Vorkasse vor dem Versand der Produkte bezahlt werden.
5.10 Unternehmer haben die Pflicht, das Produkt unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und sich zu vergewissern, daß sich das Produkt in einem einwandfreien Zustand befindet, der Beschreibung entspricht und vollständig ist. Fehler des Produkts sind unverzüglich nach Erhalt, bzw. im Falle eines verdeckten Mangels unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen.
5.11 Nicht im Lieferumfang inbegriffen sind – soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem jeweiligen Vertrag ergibt: Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Schmiermittel, Geräte und Rohmaterial für Abnahme und Produktionseinleitung, Kosten von Personal, Strom, Wasser, Gas, von Bauarbeiten und Sicherheitsschranken. Diese sind ggf. gesondert zu vergüten.
6. Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware sich für die nach dem Vertrag voraus-gesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach Art der Sache erwarten kann. Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen und hierdurch bedingte Änderungen, auch optischer Art, bleiben vorbehalten.
6.2 Abweichungen im Toleranzbereich der einschlägigen DIN-Normen stellen keinen Mangel dar.
6.3 Für Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, haften wir nicht.
6.4 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf offensichtliche Mängel, vereinbarte Beschaffenheit, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen hat in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen.
6.5 Ist der Kunde Kaufmann und gehört das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verträgen mit Unternehmern zwei Jahre und beginnt ab Freigabe durch die Techniker von ARRTSM.
6.6 Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern können wir bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann er Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7. Haftung
7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht,
- a) wenn wir einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
- b) in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden,
- c) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Beratung
8.1 Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sachgemäßen und fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte.
8.2 Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
8.3 ARRTSM haftet nicht für die Konformität des gelieferten Produkts mit örtlichen Richtlinien und Normen hinsichtlich Arbeitsschutz und Umweltverschmutzung.
8.4 ARRTSM übernimmt keine Haftung für die Einhaltung von Lärmgrenzwerten. Die in EU-Länder gelieferten Maschinen entsprechen der Maschinenrichtlinie 2006/42/CE.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen beglichen sind, die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er und hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung oder Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück eines Dritten dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück des Kunden dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.
9.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9.6 Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Kunden gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.7 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
10. Geheimhaltung / Know-How
10.1 Sämtliche Zeichnungen, Elektroschaltpläne, Unterlagen, technische Informationen, Steuerungsparameter oder Software bzgl. der vertragsgegenständlichen Produkte bleiben exklusives Eigentum von ARRTSM.
10.2 Diese sind in jeder Hinsicht als Know-How und Industriegeheimnis von ARRTSM anzusehen, selbst wenn diese nicht als besonders vertraulich gekennzeichnet sind. Der Kunde kann diese weder für außervertragliche Zwecke verwenden noch an Dritte weitergeben, sondern hat sämtliche Daten als geheim zu behandeln.
11. WETTBEWERBSVERBOT
Mit Ausnahme schriftlicher Zustimmung von ARRTSM verpflichtet sich der Kunde für den Zeitraum von fünf Jahren ab Auftragserteilung keinerlei Rechtsbeziehungen zu den von ARRTSM angestellten oder beauftragten Technikern zu begründen.
12. Gerichtsstand / Erfüllungsort
12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Tübingen ausschließlicher Gerichtsstand.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.4 Sollten Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten AGB.
Stand: Oktober 2020